Organ-„Spende“ – Das andere Sterben

Januar 2019

Die gekürzte Fassung dieses Artikels erscheint in der Fachzeitschrift Impu!se für Gesundheitsförderung 1. Quartal 2019 zum Thema „Ende gut, alles gut?! Gesundheitsförderung am Lebensende“.

 

Postmortale Organspende, Spende nach dem Tod, Kadaverspende – solche Redewendungen sind in Gesetzestexten, medialen Darstellungen und auf Organspendeausweisen üblich. Diese Todesrhetorik täuscht vor, jeder Mensch könne – egal ob er Zuhause, auf der Straße oder im Krankenhaus stirbt – Organspender werden. Die Vorstellung von der Organspende nach dem Tod ist von der deutschen Bevölkerung durch die seit mehreren Jahrzehnten in öffentlichen Räumen geführten Werbekampagnen für Organspende so verinnerlicht worden, dass mittlerweile Leichenbestatter von Angehörigen gefragt werden, wo ihre toten Verwandten noch Organe spenden können.

Die verbreitete Unwissenheit über die Voraussetzungen und Bedingungen einer Organspende ist das Resultat der unter Mithilfe der christlichen Kirchen und Medien staatlich betriebenen Popularisierung „des Gedankens der uneigennützigen Organspende nach dem Tode”,[1] wie es in einer Broschüre des Arbeitskreises für Organspende heißt. Diese Wortwahl tabuisiert ein strukturell verankertes Problem der Transplantationsmedizin, das sie seit ihrer Durchsetzung als anerkannte chirurgische Methode immer wieder neu zu bewältigen hat. Es trat zutage, nachdem Christiaan Barnard seine ersten Herztransplantationsexperimente an den beiden jüdischen Patienten Louis Washkansky und Philip Blaiberg in Kapstadt (Südafrika) der Weltöffentlichkeit 1967 und 1968 präsentierte.

Washkansky starb 18 Tage nach der Verpflanzung eines Herzens, das aus einer Leiche stammte. Blaiberg hingegen erhielt 12 Tage nach diesem misslungenen Menschenversuch das Organ des als „hirntot“ deklarierten, dunkelhäutigen 24-jährigen Clive Haupt aus dem südafrikanischen Armutsmilieu. Blaiberg überlebte dieses Experiment immerhin 19 Monate länger als Washkansky. Seither hat sich die Transplantationsmedizin auf die Organgewinnung von „Hirntoten“ zu beschränken versucht. Denn für die seit Ende des 19. Jahrhunderts begonnenen Transplantationsversuche wurden ausschließlich Organe aus Leichen verwendet. Sie hatten sich wegen der mit Eintritt des Todes beginnenden Verwesung für die Empfänger als tödlich erwiesen.[2] Erst die Hirntoddefinition von 1968 machte den Weg frei, Organe von Patienten mit Hirnversagen aus ihren nunmehr ‚lebenden Körpern’ verwenden zu können.

Die Gefahr jedoch, ein Hirnversagen auf einer Intensivstation infolge eines Schlaganfalls, einer Hirnblutung, Schädelverletzung oder eines Hirntumors zu erleiden, war und bleibt extrem gering, so dass die Zahl „hirntoter“ Organspender von vornherein begrenzt ist. Der von Transplantationsmedizinern weltweit beklagte chronische Organmangel ist somit der Tatsache geschuldet, dass überhaupt nur etwa 0,3 Prozent der Verstorbenen als hirntote Organspender in Betracht kommen,[3] sollte ihr Gehirn noch vor dem Atem-Herzstillstand auf einer Intensivstation versagen.

Drohender Herztod vor der Organgewinnung

Die in der Werbung um Organspende eingebläute Gleichsetzung eines Hirnversagens mit dem Tod des Menschen stiftete selbst im Deutschen Bundestag Verwirrung, als ein Politiker bei einer Expertenanhörung 2005 um eine Erklärung der Abrechnungskategorie frustrane Organspende bat. Renate Höchststetter von der Deutschen Krankenhausgesellschaft erläuterte, was darunter zu verstehen ist: „Ein Beispiel: Vor der Organentnahme im Operationssaal ist der Spender an einem irreversiblen Herz-Kreislauf-Tod gestorben.“[4]

Diese Wortwahl enthüllt die Tatsache, dass jede Organspende nach dem Tod zwingend vor dem Tod stattfinden muss, soll sie nicht in eine frustrane Organspende münden (lat.: frustratio: ‚Täuschung’). Ebenso warnt die Deutsche Stiftung Organspende (DSO) in einer Information über den Ablauf einer Explantation vor einer besonderen Gefahr für die Organgewinnung: „Vorsicht Kreislaufzusammenbruch“.[5] Ein vorzeitiger Herztod droht insbesondere, nachdem der Organspender vom Brust- bis zum Schambein geöffnet worden ist und die Prozedur der Organgewinnung beginnt. „Wenn der so auf der Kippe steht, daß der Kreislauf sehr instabil ist und die Operateure Sorge haben, daß sie die Organe nicht rechtzeitig heraus bekommen und man eben nicht mehr medikamentös reanimieren kann, das kann viel Druck und Hektik auslösen,”[6] schildert eine Operationsschwester in einem Interview. Für tot erklärte Organspender erfahren ab der Hirntodfeststellung eine sogenannte Spenderkonditionierung: Mit einem vielfältigen Spektrum von intensivmedizinischen Therapiemethoden sowie Medikamenten wird ihr Sterbeprozess aufgehalten und der drohende Herz-Kreislauftod zu unterdrücken versucht. Ausschließlich für den fremdnützigen Zweck der Organgewinnung können sie bis zu dem durch medizinisches Handeln erzeugten Herztod auf dem Operationstisch selbst Wiederbelebungsbemühungen ausgesetzt sein. Für den dramatischen, großen operativen Eingriff der Explantation ist die Verabreichung von einem Schmerzmittel (Opioid) üblich, auf jeden Fall aber sind muskelentspannende Medikamente obligatorisch.[7] Wenn das Blut durch eine Nähr- und Kühllösung gegen Verwesungsprozesse ausgetauscht wird und die eiskalte Flüssigkeit in den Organspender dringt, kann er mit Schwitzen, Hautrötungen, dem Anstieg von Blutdruck, Herzfrequenz oder Zuckungen reagieren.[8]

„Tote Person“ mit einem „noch überlebenden, übrigen Körper“

Der doppeldeutige Status eines Organspenders während der Explantation ist die Konsequenz der seit 1968 vereinbarten, auf die Bedürfnisse der Transplantationsmedizin zugeschnittenen Kriterien des Hirntodes. Seine Definition beruht auf der Zweiteilung eines Menschen in eine „tote Person“ mit einem „noch überlebenden, übrigen Körper“.[9] Diese Wesenszuschreibung erlaubt es, Zeichen des Lebens mit denen eines Kadavers zu vereinbaren. Das Herz von Hirntoten schlägt, ihre Lungen atmen mit technischer Hilfe, sie verdauen, scheiden aus, wehren Infektionen ab und können bis zu 17 Reflexe aufweisen – etwa Wälzen des Oberkörpers, Spreizen der Finger, Hochziehen der Arme und Schultern.[10] Sie werden bis zu ihrem Herztod medizinisch betreut, genährt und gepflegt. Hirnsterbende Frauen sind noch in der Lage, ein Kind auszutragen.

Bis zum Eintritt des Herztodes bleibt der Tod eines Organspenders für alle an einer Explantation Beteiligten wie Ärzte, das Pflegefachpersonal und die Angehörigen abstrakt. Als Toter ist der Patient selbst für einen Spezialisten nicht erkennbar. Und doch darf er bei einer Multiorgangewinnung[11] in bis zu acht Organe zerlegt werden, nach seinem Herztod im Rahmen der kommerzialisierten Gewebespende in weitere Fragmente – z.B. Knochen, Knorpel, Venen, Blutgefäße.[12]

Organspende und die „heilige Scheu“ vor dem Leichnam

Die Operationslogik einer Organspende zwingt zur Aufgabe von Grundsätzen des Hospizgedankens, der Medizinethik, Palliativmedizin, Pietät und der Totenfürsorge. Pietät (lat. pietas; ‚dankbare Liebe’) beinhaltet zwei Aspekte: einen würdevollen Umgang mit den Toten, der in dem Recht auf Totenruhe gesetzlich verankert ist und eine von Dritten zu respektierende Tabuzone einräumt.[13] Aus diesem Totenrecht leitet sich das Strafdelikt der Leichenschändung ab. Die Zerlegung des Organspenders in einzelne Körperteile hingegen kündigt nicht nur Bräuche unserer Bestattungskultur sowie die anthropologisch verankerte „heilige Scheu[14] vor dem Leichnam auf, sondern kehrt sie in das Gegenteil um: in ein aggressives Verhältnis, das aus Tötungsriten des Krieges als Racheakt bekannt ist. Hier können die Leichen des Feindes Opfer einer Zerstückelung werden. Die Organgewinnung hingegen ist dem hehren Ziel der Lebensrettung todkranker Menschen verpflichtet und gänzlich anders motiviert –, doch eine uneingeschränkte Multiorgan- und Gewebespende erlaubt die Sektion eines ‚hirntoten’ Patienten von Kopf bis Fuß.

Es ist wenig erstaunlich, dass Anästhesisten und das Pflegefachpersonal, das eine Explantation von Anfang bis Ende miterlebt, sich besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt fühlt, bei Säuglingen und Kleinkindern ganz besonders. Aber für alle an einer Organ- und Gewebegewinnung beteiligten Berufsgruppen ist diese einzigartig große Operation mit außergewöhnlichen Tabuüberschreitungen verbunden. So empfand ein Krankenpfleger Ekel, als Gelenke eines Spenders explantiert wurden, „weil da einfach alles aufgeschnitten und ausgenommen wird. […] Wenn dann die ganzen anderen Teile noch mit herauskommen, dann ist das nur noch eine Hauthülle. […] Auch die anderen Sachen, also wenn sie mit Hammer und Meißel an einen Toten herangehen und handwerklich tätig sind, das hat für mich noch eine andere Qualität.”[15] Und selbst der Pionier der österreichische Transplantationsmedizin Raimund Margreiter sträubt sich gegen eine Knochenentnahme: „Wenn innere Organe entnommen werden, dann stört das ja im Prinzip den äußeren Aspekt nicht. Damit habe ich überhaupt keine Probleme. Aber wenn es darum geht, lange Röhrenknochen zu entnehmen, die dann nicht ersetzt werden, so daß ein Bein herunterfällt wie beim Hampelmann, das wäre etwas, das mich persönlich stören würde“.[16] Die Verpflanzungsmedizin muss und kann sich bei einer Multiorgan- und Gewebespende über solche Hemmungen vor allem mit Hilfe des hochgradig arbeitsteilig organisierten Transplantationsgeschehens hinwegsetzen.[17]

Organspende: Der Verzicht auf eine palliativmedizinische und familiäre Sterbebegleitung

Auch hat die Palliativmedizin (lat. palliatio: ‚Bemäntelung’) vor dem Eintritt des (Herz-)Todes eines Organspenders zu weichen. Da sie grundsätzlich nicht für die Heilung eines erkrankten Menschen, sondern ausschließlich für die Linderung seiner Beschwerden zuständig ist, zählt auch zu ihrem Aufgabenfeld die medizinische, psychologische und soziale Begleitung von Patienten im finalen Stadium auf einer Intensivstation. Wenn die Therapie beendet und dem Sterben freier Lauf gelassen wird, ist die Palliativmedizin darauf konzentriert, durch ärztliche Maßnahmen den Sterbeprozess zu erleichtern: Bevor die Geräte abgestellt werden, erhält der Patient Medikamente zur Beruhigung gegen Atemnot und Schmerzen (Analgosedation). Wenn ein Komapatient mit drohendem oder bereits eingetretenem Hirnversagen nicht für eine Organspende zur Verfügung steht, hat er bei einem intensivmedizinischen Behandlungsabbruch – wie alle anderen Patienten während der Beendigung ihrer Therapie auch – einen Rechtsanspruch auf eine palliativmedizinische Betreuung.[18]

Angehörige der Patientengruppe potentieller oder bereits hirntoter Menschen, die sich zu Organspendern erklärt haben oder dafür freigegeben worden sind, verlieren diese Möglichkeit einer palliativmedizinischen Behandlung. Ebenso verzichten sie auf eine familiäre und freundschaftliche Sterbebegleitung. Die medizinische und soziale Gestaltung des Sterbens und des Todes eines Organspenders ist ausschließlich von fremdnützigen Interessen bestimmt. Im Gegensatz dazu stehen in einem Hospiz und der palliativmedizinischen Behandlung der Sterbende selbst sowie die Beziehung zu seiner Familie und seinem Freundkreis im Mittelpunkt dieses dramatischen Geschehens.

Die herausfordernde Hirntoduntersuchung an einem lebenden Komapatienten: Stechen, Eiswasserspülung der äußeren Gehörgänge, Reizung des Atemzentrums

Auch die Hirntoddiagnostik unterscheidet sich drastisch von der Durchführung und den Kriterien der ärztlichen Todesfeststellung, die bei etwa 99,75 Prozent der Verstorbenen weiterhin rechtsverbindlich sind. Die Prüfung der Zeichen des Todes (z.B. Leichenblässe, Totenflecke, Fäulnis) kann erst erfolgen, nachdem ein Mensch gestorben ist. Demgegenüber gelten Komapatienten vor und während der Hirntoduntersuchung als lebendig. In dieser Phase genießen sie alle Schutzrechte von Lebenden. Dennoch dürfen die Hirntoddiagnostik und die sich damit verbindende Organgewinnung ohne vorherige ärztliche Aufklärung und Einverständniserklärung durchgeführt werden, obwohl allein die Hirntoduntersuchung mit Körperverletzungen durch vielfache Provokationen, vor allem bei der Funktionsprüfung des Hirnstamms, verbunden ist: z.B. heftige Schmerzreize (wie Stich in den Trigenimusnerv), Eiswasserspülung der äußeren Gehörgänge, Reizung des Atemzentrums (Apnoe-Test), des Bronchialraums oder festes Drücken der Augäpfel. Schließlich sind die Zeichen des Todes in nur einem Organ (Gehirn) lokalisiert und von denen des Lebens (lebender Körper) genau abzugrenzen, gleichzeitig aber miteinander zu verbinden. Entsprechend schreibt die Hirntodfeststellung zahllose Abstraktionsschritte vor. Selbst der nicht beobachtbare Todeseintritt wird mit der Uhrzeit der letzten geleisteten Unterschrift des zweiten Hirntoddiagnostikers als bürokratischer Akt fiktiv gleichgesetzt und auf dem Protokollbogen dieser Todesfeststellung bescheinigt.[19]

Die politisch verordnete „nachhaltige“ Erhöhung der Zahl von Organspendern

Seit Herbst 2018 hat sich der Deutsche Bundestag mit einem weitgehend parteiübergreifenden Konsens das politische Ziel gesetzt, durch die Einführung eines neuen Überwachungssystems von allen deutschen Kliniken mit Intensivstationen – 2012 per Gesetz in „Entnahmekrankenhäuser[20] umbenannt – „die Organspendezahlen nachhaltig zu erhöhen“.[21] So waren bisher schon alle Entnahmekrankenhäuser zur sogenannten Spendermeldung verpflichtet, viele sind ihr aber nicht nachgekommen. Der „Entwurf eines Gesetzes für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende“[22] sieht deswegen ein verschärftes Kontroll- und „flächendeckendes Berichtsystem[23] der gesamten deutschen Intensivmedizin vor, das nunmehr in die Hände einer privatrechtlichen Stiftung – der DSO – gelegt wird. Die DSO soll als Überwachungsinstanz bei der neu zu etablierenden jährlichen Berichterstattung der Entnahmekrankenhäuser dazu autorisiert werden, alle (anonymisierten) Patientenakten und Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung auf sämtlichen Intensivstationen Deutschlands unter der Fragestellung auszuwerten: Hat das jeweilige Entnahmekrankenhaus „die Realisierung von Organspenden ausgeschöpft“?[24]

Die Transplantationsbeauftragten, die in den Entnahmekrankenhäusern mit der DSO und der Stiftung Eurotransplant mit Sitz im holländischen Leiden zusammenarbeiten, erhalten für diesen speziellen Zweck der „Ausschöpfung“ durch die so bezeichnete „Spendererkennung“ und „Spenderidentifizierung[25] ein uneingeschränktes „Zugangsrecht auf die Intensivstation“.[26] In ihrer Überwachungsfunktion dürfen sie jederzeit „den Stand der Organspende“[27] auf Intensivstationen ermitteln. Dafür sind ihnen von Ärzten „die für die Auswertung des Spenderpotentials erforderlichen Informationen“[28] zur Verfügung zu stellen. Noch vor der Diagnostik sowie dem Eintritt des Hirntodes sind sie in die Behandlung eines hirntodverdächtigen Patienten einzubeziehen.[29]

Dieses Spendererkennungssystem, das den Datenschutz sowie die ärztliche Schweige- und Sorgfaltspflicht zu verletzen droht, ist durch die doppelte Honorierung der Entnahmekrankenhäuser zu garantieren. In dem Gesetzentwurf werden die auf alle gesetzlichen Krankenkassen zukommenden Kosten für die Durchsuchung der deutschen Intensivmedizin nach potentiellen Organspendern auf 34 Millionen Euro geschätzt.[30]

Die Machbarkeit des „Hirn“-Todes im Zeichen eines flächendeckenden Spendererkennungs-Systems

Anlässlich der geplanten Novellierung des Transplantationsgesetzes weist der Internist Stephan Sahm, Chefarzt des Ketteler Krankenhauses Offenbach und Professor für Medizinische Ethik, auf die Gefahr hin, dass unsere gerade erst so „mühsam erlernte Kultur der Begrenzung medizinischer Maßnahmen“[31] bei intensivmedizinisch betreuten Patienten mit einem absehbaren Krankheitsverlauf hin zum Hirntod erneut lahmgelegt zu werden droht. Die Behandlung eines potentiellen Organspenders, bei dem ein Hirnversagen prognostizierbar, aber noch nicht eingetreten ist, muss exklusiv für den Zweck der Gewinnung seiner Organe bis zum Hirntod verlängert werden – laut Gesetzentwurf auch als Maßnahme der staatlich verordneten Spenderzahlmaximierung. Der Eintritt des Hirntodes selbst mutiert zum Therapieziel, das nicht mehr dem Wohl des sterbenden Patienten verpflichtet ist.

So führte der Gesundheitswissenschaftler Karl Blum eine Pilotstudie im Auftrag der DSO (2010 bis 2012) unter der Fragestellung durch: ob und in welchem Umfang das unter seiner Leitung in 112 deutschen Kliniken durchgeführte Projekt „zu einer Erhöhung des Spenderaufkommens geführt hat und welche organisatorischen und personellen Voraussetzungen für diesen Zweck geschaffen wurden“. Blum nennt „erfolgskritische Faktoren für eine hohe Spenderidentifikation bzw. hohe Spenderzahlen“.[32] Einen „erfolgskritischen Faktor“ repräsentiert der Fall eines Patienten mit einem ungünstigen Krankheitsverlauf infolge einer Hirnschädigung, bei dem im Rahmen einer palliativmedizinischen Begleitung ein Behandlungsabbruch angezeigt ist. Für das Ziel der Spenderzahlerhöhung gibt der Autor die Anweisung zur fremdnützigen Verlängerung des Sterbeprozesses dieses Menschen: „bei Prognose infaust nicht sofortige Therapielimitierung, sondern primär organerhaltende Therapie, neurologische Progredienz [zunehmende Verschlimmerung einer Krankheit] zulassen“.[33]

Unter demselben Aspekt erörtern der Professor für Psychologie Frank Erbguth und die Neurologin sowie leitende Oberärztin Wenke Dietrich vom Klinikum Nürnberg die mittlerweile häufiger auftretende Situation eines sterbenden Patienten mit einer Patientenverfügung und einem sich ihr widersprechenden, positiv ausgefüllten Organspendeausweis. Hat sich ein Mensch zum Organspender erklärt, darf ein Perspektivwechsel weg von seinen eigenen Interessen als Sterbender, hin zu seinem Körper als Organressource durch eine Hirntoddiagnostik sowie die spezielle Verlängerung der intensivmedizinischen Therapie (sogenannte „Spenderkonditionierung“) und die Explantation vorgenommen werden, auch wenn jedem, außerhalb des Transplantationssystems stehenden, ‚Laien’, durch die Rede von der ‚Kadaverspende’ diese komplizierte medizinische Behandlungslogik vollends fremd ist: „Wenn in einer prognostisch ungünstigen Komaphase vor dem Hirntod (‚erwarteter Hirntod’) die Indikation für eine lebenserhaltende Therapie zweifelhaft wird oder sich der Patient gegen entsprechende Maßnahmen ausgesprochen hat, entsteht ein Dilemma: es besteht ein Widerspruch zwischen der für die mögliche Organentnahme notwendigen Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen bis zum Eintritt des Hirntodes und dem aus der Erkrankungs- und Einwilligungssituation allein nicht mehr gerechtfertigten Behandlungsauftrag.“[34]

Ein medizinisches Handeln, das einzig und allein die „notwendige Fortsetzung“ der Intensivtherapie für den Zweck der Organgewinnung im Sinn hat, folgt nunmehr laut Gesetzentwurf dem politischen Diktat einer nachhaltigen Erhöhung der Spenderzahlen. Es kollidiert jedoch mit Prämissen der ärztlichen Sorgfalts- und Schweigepflicht sowie der medizinischen Ethik, solange die betroffenen Patienten über den Hirntod, seine körperverletzende Diagnostik, Maßnahmen der „Spenderkonditionierung“ sowie das Prozedere einer Organgewinnung nicht präzise aufgeklärt worden sind und auf Basis dieses Wissens ihre Zustimmung gegeben haben. So erklären Wenke Dietrich und Frank Erbguth diese Situation: „Ein Nutzen Dritter – im konkreten Fall des potenziellen Organempfängers – generiert per se keine medizinische Indikation und legitimiert somit keine Therapiefortsetzung. Nur eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters kann eine Indikation für therapeutische Maßnahmen zugunsten Dritter entstehen lassen und rechtfertigen; ansonsten erfüllte sie den Tatbestand der Körperverletzung.“[35] Schließlich bewegt sich die Weiterbehandlung von Patienten mit einer Hirnschädigung und einer aussichtslosen Prognose, wie auch Stephan Sahm verdeutlicht, „an der Grenze zum Tatbestand der Körperverletzung“.[36] Sahm betont den Charakter des Hirntodes als den „Endzustand nach Schädigung des Gehirns“.[37] Insofern handele es sich bei diesem neurologischen Phänomen um ein „Artefakt“ (lat.: ‚künstlich hervorgerufen’). „Denn“, so Sahm, „den Hirntod kann man machen.“[38]

Das „gerechtfertigte Töten“ für die Lebensrettung anderer Patienten

In der scientific community – der Medizin, Theologie, Rechtswissenschaft, Kulturanthropologie, Philosophie, Soziologie – ist seit der Einführung der Hirntoddefinition (1968) die Reduktion des Sterbeprozesses auf das Hirnversagen umstritten. Im Rahmen dieses Diskurses wurde die Operation einer Organgewinnung von namhaften Professoren der Medizin wie Robert D. Truog (Harvard University, USA) und Franklin G. Miller (National Institutes of Health) auch schon als „justified killing[39] – als gerechtfertigtes Töten für die Lebensrettung anderer Patienten legitimiert. Kritiker des transplantationsmedizinisch verengten Todesbegriffs gehen davon aus, dass ein Gehirn nicht als ein autonom lebendiges Wesen, sondern nur als „Organ eines Lebewesens[40] verstanden werden kann. Der Philosoph Hans Jonas forderte anlässlich der Hirntodvereinbarung von 1968 eine „maximale ‚Todesdefinition“. Alles andere hieße, sich „ein Wissen anmaßen, das wir […] nicht haben können. […] Wer kann wissen, wann jetzt das Seziermesser zu schneiden beginnt, ob nicht ein Schock, ein letztes Trauma einem nichtzerebralen, diffus ausgebreiteten Empfinden zugefügt wird, das noch leidensfähig ist […]? Kein Dekret der Definition kann diese Frage entscheiden.“[41]

Die Hirntoddefinition hingegen fixiert den Tod eines Menschen auf ein einziges Organ sowie einen einzigen und zugleich nicht bestimmbaren, fiktiven Zeitpunkt. Das Sterben wird durch diese Todesvereinbarung in seinem prozesshaften Charakter im biologischen Sinne, aber auch als ein soziales Ereignis verleugnet und somit die familiäre, freundschaftliche Begleitung eines wehrlosen, hilfsbedürftigen Menschen in seinen letzten Stunden als eine hinfällige Handlung zerstört. Stattdessen erfährt ein Organspender im Rahmen der großen Operation einer Explantation eine radikale Verdinglichung, die sich auch in der transplantationsmedizinischen Begriffswahl offenbart – etwa, wenn von einem hirntoten Patienten als „Restkörper“, „Herz-Lungenpaket“, „human vegetable“, „lebenden Zellbestandteil[42] oder einem „Organangebot“[43] die Rede ist. Diese entmenschlichende Sprache erzeugt eine Mentalität, die einen sterbenden Menschen als Material und sozial Ausgestoßenen zu vernützlichen erlaubt.

Die Medizin- und Kulturhistorikerin Anna Bergmann lehrt als apl. Professorin an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina. Sie war als Gastprofessorin an den Universitäten in Braunschweig, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Wien tätig.

Literaturangaben


  1. Arbeitskreis Organspende (Hg.): Organspende rettet Leben!, Neu-Isenburg o.J., S. 8.

  2. Vgl. Schlich, Thomas: Die Erfindung der Organtransplantation. Erfolg und Scheitern des chirurgischen Organersatzes (1880-1930). Frankfurt/M. – New York 1998.

  3. So kommen in dem „beschaffungsfreundlich(en)“ Land Österreich (vgl. Schmid, Christof/Schmitt, Jan. D./Scheld, Hans, H.: Herztransplantation in Deutschland. Ein geschichtlicher Überblick. Darmstadt 2003, S. 82) etwa maximal 0,25 Prozent der Gestorbenen als „hirntote“ Organspender in Betracht. Vgl. Statistik Austria, Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, Gestorbene nach ausgewählten Merkmalen, Lebenserwartung und Säuglingssterblichkeit seit 2007. In: https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/gestorbene/index.html (17.09.2018); vgl. Eurotransplant: Statistical Report 2017. Leiden o.J., S. 2: https://www.eurotransplant.org/cms/mediaobject.php?file=803150+020288+Statistical+Report+2017+%28online%2913.pdf (17.09.2018) In Deutschland bewegte sich die Relation von Gestorbenen und explantierten „hirntoten“ Patienten vor den Skandalen bis 2012 zwischen etwa 0,13 und 0,16 Prozent und danach sanken sie auf zirka 0,09 Prozent. Vgl. ebd.; Statistisches Bundesamt. Gestorbene, Sterbefälle je 1000 Einwohner 1950 bis 2017. In: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/data;sid=D1417CD1F372BF501680DDA74B909FAF.GO_1_3?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=1&levelid=1537232783453&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=12613-0001&auswahltext=&werteabruf=Werteabruf (17.09.2018)

  4. Deutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Enquete-Kommission. Ethik und Recht der modernen Medizin. Wortprotokoll, 33. Sitzung vom 14.05.2005, S. 65 (Hervorhebung A.B).

  5. Kompaktinformation Organentnahme. Hrsg. von der Deutschen Stiftung Organtransplantation. Neu-Isenburg 2003, 2. überarb. Aufl., Punkt: 7.0; Punkt 7.2.3, S. 3.

  6. Zit.n. Baureithel, Ulrike/Bergmann, Anna: Herzloser Tod. Das Dilemma der Organspende, Stuttgart 1999, S. 151. Vgl. auch für das Folgende: Gesa Lindemann, Beunruhigende Sicherheiten, Konstanz 2003; Bergmann, Anna: Organspenden zwischen animistisch-magischen Todesvorstellungen und medizinischer Rationalität, in: Klinger, Cornelia (Hg.), Perspektiven des Todes in der modernen Gesellschaft, Wien–Berlin 2009, S. 24-55; Bergmann, Anna: Der entseelte Patient. Die moderne Medizin und der Tod. Stuttgart 2015 (2. überarb. Aufl.), S. 256-307.

  7. Schlake, Hans-Peter/Roosen, Klaus: Der Hirntod als der Tod des Menschen. Hrsg. von der Deutschen Stiftung Organtransplantation. Neu-Isenburg o. J., S. 52.

  8. Vgl. Gerhard Schwarz, Dissoziierter Hirntod, Berlin u. a. 1990, S. 44-45.

  9. Spittler, Johann Friedrich: Der Hirntod. Tod des Menschen. Grundlagen und medizinische Gesichtspunkte. In: Ethik in der Medizin 7 (1995), S. 130.

  10. Vgl. Pendl, Gerhard: Der Hirntod. Eine Einführung in seine Diagnostik und Problematik, Wien – New York 1986, S. 30 ff.; Schlich, Thomas/Wiesemann, Claudia (Hrg.): Hirntod. Zur Kulturgeschichte der Todesfeststellung, Frankfurt/M. 2001.

  11. 2017 lag in Deutschland der Anteil der Multiorganspender bei 83,9 Prozent. Vgl. Eurotransplant. Statistical Report 2017. Leiden o.J., S. 9.

  12. Böhnke, Ocka Anna: Die Kommerzialisierung der Gewebespende. Eine Erörterung des Ressourcenmangels in der Transplantationsmedizin unter besonderer Berücksichtigung der Widerspruchslösung. Frankfurt/M. u. a. 2010.

  13. Vgl. Rüping, Hinrich: Materielles und Immaterielles im strafrechtlichen Schutz der Leiche. In: Bondolfi, Alberto/Kostka, Ulrike/Seelmann, Kurt (Hg.): Ethik und Recht. Bd. 1: Hirntod und Organspende. Tübingen – Basel 2004, S. 105-118.

  14. Zit.n. Mitscherlich, Alexander: Auf dem Weg zur vaterlosen Gesellschaft. Ideen zur Sozialpsychologie. München 1968, S. 260.

  15. Zit.n. Baureithel/Bergmann 1999, S. 177; vgl. außerdem: ebd., 181f.

  16. Zit. n. Baureithel/Bergmann 1999, S. 177.

  17. Vgl. dazu Bergmann 2015, S. 297.

  18. Vgl. Peters, Alexander/Wehn, Roland: Palliativmedizin: Wenn das Leben eines Patienten nicht mehr zu retten ist ... Rechtsanwälte erläutern die derzeitige Rechtslage zur indirekten, aktiven und passiven Sterbehilfe. In: http://www.wernerschell.de/web/05/sterbehilfe.php (17.09.2018) „Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht liegt eine strafbare Körperverletzung vor. Jeder Patient hat einen Anspruch auf Grundpflege und Leidensminderung,“ erklären die Juristen Alexander Peters und Roland Wehn.

  19. Vgl. Baureithel/Bergmann 1999, S. 55-92.

  20. § 9a Entnahmekrankenhäuser. In: Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG) vom 21.07.2012, BGBl. I, S. 1601 (Nr. 35).

  21. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundesrat. Drucksache 547/18 vom 02.11.2018, S. 2. Vgl. dazu auch die Kolumne des Rechtswissenschaftlers und ehemaligen Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Thomas Fischer: Sterben und Sterben lassen. In: SpiegelONLINE vom 9. November 2018: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/organspende-sterben-und-sterben-lassen-a-1237676.html (Februar 2019)

  22. Vgl. ebd., S. 1-6.

  23. Ebd. S. 24.

  24. Ebd.

  25. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Entwurf eines Gesetzes für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO), S. 7, S. 37, 38. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/G/Referentenentwurf_GZSO.pdf (01.02.2019)

  26. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundesrat. Drucksache 547/18 vom 02.11.2018, S. 11.

  27. Ebd.

  28. Ebd., S. 12.

  29. Vgl. ebd.

  30. Ebd., S. 3.

  31. Sahm, Stephan: Hirntod und Organspende. Die Leerstelle in Spahns Debatte. Wer mehr Organspenden möchte, muss die Spender zu Lebzeiten auswählen und länger künstlich am Leben halten – Stunden, Tage oder Wochen. Wollen die Spendenwilligen das? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30.10.2018. https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/leerstelle-in-spahns-debatte-hirntod-und-organspende-15863180/die-behandlungen-in-den-15864023.html (01.02.2019).

  32. Blum, Karl: Inhousekoordination bei Organspenden. Abschlussbericht. Forschungsgutachten im Auftrag der Deutschen Stiftung Organspende (DSO). Hrsg. von dem Deutschen Krankenhausinstitut. Düsseldorf 2012, S. 33, S. 34.

  33. Ebd., S. 71.

  34. Erbguth, Frank/Dietrich, Wenke: Therapieziel Hirntod. Soll ein potenzieller Organspender mit aussichtsloser Prognose zugunsten einer möglichen Transplantation lebensverlängernd behandelt werden? In: Bayrisches Ärzteblatt (2014), H. 3, S.116 (Hervorhebung A.B.). http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/2014/03/einzelpdf/BAB_3_2014_116_119.pdf

  35. Erbguth/Dietrich 2014, S. 118.

  36. Sahm 2018.

  37. Ebd. (Hervorhebung A.B.)

  38. Ebd. Vgl. dazu außerdem: Erbguth/Dietrich 2014, S. 116-119.

  39. Truog, Robert D./Miller, Franklin G.: Rethinking the Ethics of Vital Organ Donations. In: Hastings Report 38 (2008) 6, S. 42: „As we have noted, the ‚brain dead’ are not really dead, […] Are we guilty of obfuscation by trying to avoid describing the practices of withdrawing life support and retrieving vital organs from living donors as killing? We think that invoking the notion of ‘justified killing’ as central to our recommended policy for organ retrieval, although not inaccurate, would compromise its potential to be endorsed. This is a matter of rhetoric, not logic. Just as the contemporary use of ‚suicide’ in popular and clinical discourse as indicating mental illness interferes with recognizing that some acts of intended and self-caused death are rational, so the use of ‚killing’ in the medical context interferes with recognizing that many instances of life-terminating medical acts are justified. We would describe both these practices as acts that cause death but are not criminal homicide. The emotionally charged and value-laden language of ‚killing’ gets in the way.“ (Ebd.) Vgl. auch Wilkinson, Dominic/Savulescu, Julian:Should we allow Organ Donation Euthanisa? Alternatives for Maximizing the Number and Quality of Organs for Transplantation. In: Bioethics 26 (2012), H. 1, S. 32-48. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3267048/; Truog, Robert D./Pope, Thaddeus, Mason/Jones, David, S.: The 50-Year Legacy of the Harvard Report on Brain Death. In: Journal of the American Medical Association 320 (2018), H. 4, S. 335-336. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/29879281 (01.02.2019); https://www.thehastingscenter.org/publications-resources/special-reports-2/what-does-dead-mean/ (01.02.2019)

  40. Fuchs, Thomas: Das Gehirn – ein Beziehungsorgan. Eine phänomenologisch-ökologische Konzeption. Stuttgart 2010 (3. Aktualisierte und erw. Aufl.), S. 294 (Hervorhebung der Autor). Vgl. z.B. zur medizinischen, theologischen und sozialwissenschaftlichen Hirntodkritik allein in Deutschland seit Ende der 1960er Jahre: Forßmann, Werner: Warten auf den Tod eines Organ-Spenders. Professor Forßmann über Konsequenzen der Herztransplantation – Verlust an sittlicher Substanz. Abgedr. in: Der Tagesspiegel, Nr. 6784 vom 4. Januar 1968, S. 9; Gerlach, Joachim: Gehirntod und totaler Tod. In: Münchner medizinische Wochenschrift 111 (1969), S. 732-736; Hoff, Johannes/Schmitten in der, Jürgen: Kritik der “Hirntod”-Konzeption. Plädoyer für ein menschenwürdiges Sterben. In: Dies. (Hg.): Wann ist der Mensch tot? Organverpflanzung und Hirntodkriterium. Reinbek bei Hamburg 1994, S. 153-252; Balkenohl, Manfred: Der umstrittene Hirntod. In: Ramm, Walter (Hg.): Organspende. Letzter Liebesdienst oder Euthanasie. Mit einem Vorwort von Wanda Półtawska. 2. überarb. Aufl. Abtsteinach 1995, S. 9-35; Stapenhorst, Kurd: Über die biologisch-naturwissenschaftlich unzulässige Gleichsetzung von Hirntod und Individualtod und ihre Folgen für die Medizin. In: Ethik in der Medizin 8 (1996), S. 79-89; Zieger, Andreas: Personsein, Körperidentität und Beziehungsethik. Erfahrungen zum Dialogaufbau mit Menschen im Koma und Wachkoma aus beziehungsmedizinischer Sicht. In: Strasser, Peter/Starz, Edgar (Hg.): Personsein aus bioethischer Sicht. Stuttgart 1997, S. 154-171; Bäumer, Remigius/Stockhausen, Alma von (Hg.): Zur Problematik von Hirntod und Transplantation. Weilheim/Bierbronnen 1998; Haupt, Walter F./Höfling, Wolfgang: Die Diagnose des Hirntodes: Medizinische und juristische Aspekte unter Berücksichtigung des Transplantationsgesetzes (TPG) der BRD. In: Fortschritte der Neurologie – Psychiatrie, 70 (2002), S. 583-590; Lindemann 2003; Kalitzkus, Vera: Dein Tod, mein Leben. Warum wir Organspenden richtig finden und trotzdem davor zurückschrecken. Frankfurt/M. 2009; Geisler, Linus S.: Die Lebenden und die Toten. In: Universitas, 65 (2010), H. 763, S. 4-13; Sahm, Stephan: Ist die Organspende noch zu retten? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 213 vom 14. September 2010, S. 33; Höfling, Wolfram: Tot oder lebendig – tertium non datur. Eine verfassungsrechtliche Kritik der Hirntodkonzeption. In: Zeitschrift für medizinische Ethik 58 (2012), S. 163-172; Manzei, Alexandra: Der Tod als Konvention. Die (neue) Kontroverse um Hirntod und Organtransplantation. In: Anderheiden, Michael/Eckart, Wolfgang U. (Hg.): Handbuch Sterben und Menschenwürde. Bd. 1. Berlin/Boston 2012; S. 137-174; Deutscher Ethikrat (Hg.): Hirntod und Entscheidung zur Organspende. Stellungnahme. Berlin 2015, S 84-85; Höfling, Wolfram/Schmitten in der, Jürgen: Weiß ein Spender, was mit ihm geschieht? Um welchen Preis wird für mehr Organspenden geworben? Die Kritik an der Gleichsetzung von als „hirntot“ Diagnostizierten mit Leichen hat gute Gründe. Ein Gastbeitrag. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.01.2019. https://www.faz.net/suche/?query=in+der+Schmitten&resultsPerPage=20 (01.02.2019).

  41. Jonas, Hans: Technik, Medizin und Ethik. Zur Praxis des Prinzips Verantwortung. Frankfurt/M. 1987, S. 221, 222.

  42. Zit.n. Bergmann 2015, S. 258.

  43. Zit.n. Baureithel/Bergmann 1999, S. 44.

Anna Bergmann
Anna Bergmann

Die Medizin- und Kulturhistorikerin Anna Bergmann lehrt als apl. Professorin an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina. Sie war als Gastprofessorin an den Universitäten in Braunschweig, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Wien tätig.