Kritische Aufklärung über Organtransplantation KAO e.V.

[et_pb_section][et_pb_row][et_pb_column type=”4_4″][et_pb_text]

Wir sind

eine Initiative gegründet von Eltern,die ihre verunglückten Kinder zur Organspende freigegeben haben, ohne die Hintergründe zu diesem Zeitpunkt genau genug zu kennen.

Erst nachdem unsere Kinder beerdigt waren, haben sie begriffen, wozu wir ja gesagt hatten.

[mks_pullquote align=”right” width=”330″ size=”20″ bg_color=”#980041″ txt_color=”#ffffff”] Wenn man Dir sagt, “Dein Kind ist tot.”, hört alles Kämpfen auf. — Renate Greinert [/mks_pullquote]Wir haben begriffen, dass lebende Organe nicht von Menschen entnommen werden können, die so tot sind, wie wir es uns vorgestellt hatten.

Unsere Entscheidung haben wir daher bitter bereut.

Durch unsere Zustimmung waren unsere Kinder in ihrem Sterbeprozess, in dem sie unserer besonderen Liebe bedurften, ungeschützt allein gelassen und einer Organentnahme überantwortet, die hinterher wie das Ausschlachten eines Autowracks erschien.

Daher möchten wir, durch Aufklärung dazu beizutragen, dass andere Eltern unter ähnlichen Umständen davor bewahrt werden, unvorbereitet wie wir mit der Frage der Organspende konfrontiert zu werden.


Wir fordern

von uns allen

  • sich im Detail zu informieren und für sich selbst zu entscheiden
  • die eigene Sterblichkeit zu akzeptieren
  • sich abzuwenden von einer Medizin, die das Sterben des einen Patienten zum vermeintlichen Wohl eines anderen benutzt

von Politik und Justiz

  • die enge Zustimmungslösung einzuführen, nur so sind Organentnahmen tragbar
  • den sensiblen Bereich Organentnahme effektiv zu kontrollieren
  • jeden Versuch zu bekämpfen, menschliches Leben als Verfügungsmasse zu behandeln

von der Medizin

  • anzuerkennen, dass der “Hirntod” keine naturwissenschaftliche, sondern eine juristische Definition ist, um straffrei Organe entnehmen zu können
  • auch Risiken und Misserfolge von Transplantationen darzulegen
  • intensiv über die nierenschädigende Wirkung von freiverkäuflichen Schmerzmittel aufzuklären

von den Kirchen

  • nicht mit zweierlei Maß zu messen und den Patienten im Hirnversagen die gleiche Zuwendung zu geben wie anderen Sterbenden
  • keine Nützlichkeitserwägungen zu unterstützen
  • Menschen nicht ihr Menschsein abzusprechen und sie damit zum Recyclinggut zu degradieren

[mks_tabs][mks_tab_item title=”Vorstand”]

nach § 26 BGB und § 6.2 der KAO Satzung

1. Vorsitzende
Renate Greinert
Wolfsburg

2. Vorsitzende
Dr. med. Martin Stahnke
Kempen

Schatzmeisterin
Liliana Stahnke
Kempen

Schriftführer
Gebhard Focke
Bremen

Beirätin
Renate Focke
Bremen

Beirätin
Gisela Meier zu Biesen
Bad Bodendorf

Beirat
Jobst Meyer
Berlin

Beirätin
Christine Rohde
Schlier

[/mks_tab_item]

[mks_tab_item title=”Satzung”]

Satzung

in der von der Mitgliederversammlung am 18.11.2006 einstimmig beschlossenen, am 18.9.2010 im § 1 und am 19.10.2013 im § 7 ergänzten Fassung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kritische Aufklärung über Organtransplantation KAO e. V.“ und hat seinen Sitz in 53489 Sinzig-Bad Bodendorf. Die Postanschrift ist die des/der 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck
  1. Der Verein „Kritische Aufklärung über Organtransplantation KAO“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  2. Zweck des Vereins ist die Aufklärung über Organtransplantation. Insbesondere soll die Situation der Patienten, denen Organe entnommen werden, und die Problematik ihrer Angehörigen öffentlich gemacht werden. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist, für ein behütetes Sterben und die Achtung der Menschenwürde von Sterbenden einzutreten und über die medizinischen und ethischen Probleme des so genannten Hirntodes aufzuklären. Außerdem soll Betroffenen auf Wunsch beigestanden werden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    1. Öffentlichkeitsarbeit
    2. Kontaktaufnahme mit Befürwortern und Gegnern der Organtransplantation
    3. Durchführen von oder Teilnahme an Seminaren, Diskussionen, Gesprächskreisen, Vortragsveranstaltungen und Einzelgesprächen
    4. Herstellung und Verbreitung von Unterrichtsmaterialien
    5. Teilnahme an Informationsveranstaltungen, insbesondere in Schulen, Kirchengemeinden und Hospizvereinen
    6. Durch Vermittlung sachkundiger Referenten
§ 3 Ehrenamtlichkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen werden.
  2. Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder.
  3. Mit dem Eingang des Aufnahmeantrages beginnt die Fördermitgliedschaft.
  4. Über die Aufnahme neuer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet der Vorstand sachgerecht im Sinne des Vereinszwecks.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
  6. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt über die schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Über eine Ermäßigung entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  6. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen. Die Beschlüsse werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das der/die Schriftführer/in abfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Verwaiste Eltern in Deutschland e. V.“ und „BioSkop e. V.“ zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.


[/mks_tab_item]
[/mks_tabs]

[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]