KAO fordert Einhaltung des geltenden Rechts

Die Maßnahmen zum Erhalt der Organe bei Verdacht auf Hirntod und die Feststellung des sog. Hirntods erfordern eine für den Patienten gefährliche Prozedur – trotzdem werden sie in der Regel ohne die notwendige Einwilligung durchgeführt. (Deutscher Ethikrat, Februar 2015). Das ist nach Überzeugung des Vereins KAO – Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. – rechtswidrig. Eine ärztliche Handlung, wie z.B. eine Blutentnahme oder die Anordnung einer Röntgenuntersuchung, wird primär als Körperverletzung angesehen, die nur zulässig ist, wenn sie a) diesem Patienten nutzen soll und b) der Patient ihr zustimmt bzw. nicht widerspricht, obwohl ihm das gut möglich wäre. Die organschützenden Maßnahmen sowie die Hirntoddiagnostik aufgrund einer möglichen bevorstehenden Organentnahme werden jedoch im Hinblick auf einen Dritten – den Organempfänger – durchgeführt. Der Tatbestand der Körperverletzung ist hier somit nicht durch einen zu erwartenden Nutzen für den Patienten zu rechtfertigen, an dem die Diagnostik durchgeführt wird. Der Eingriff ist fremdnützig und dient in den meisten Fällen dem Organempfänger. Auch mit der Abwendung von Gefahr im Verzug (unaufschiebbare Maßnahme) kann nicht argumentiert werden, da diese keinen Eingriff rechtfertigt, der zum Nutzen einer anderen Person (Organempfänger) vorgenommen wird. Liegt keine Kenntnis zum Patientenwillen vor, muss von einer Hirntoddiagnose Abstand genommen werden, erst recht von fremdnützigen Maßnahmen, da auch hier der Grundsatz allen ärztlichen Handelns – nicht zu schaden – gilt. Ein möglicher Schaden kann auch nicht durch den Nutzen für eine andere/dritte Person (Organempfänger) aufgewogen werden. Auch der häufig vorgebrachte Einwand, dass vor einer Leichenschau auch keine Einwilligung eingeholt werden muss, ist unsinnig: Vor der Hirntoddiagnostik gilt der Patient noch nicht als tot, selbst wenn man den “Hirntod” als eine hinreichende Bedingung für den Tod des Menschen ansieht. Falls ein Arzt bei einer üblichen Todesfeststellung einen Herzschlag feststellt, würde er die Leichenschau sofort einstellen und dem Patienten helfen. Auch insofern sind Hirntoddiagnostik und Todesfeststellung nicht miteinander zu vergleichen. Dr. Stahnke stellt fest: “Für die intensivmedizinische Behandlung bzw. den Behandlungsabbruch ist die Hirntoddiagnostik nicht notwendig. Dafür reicht es aus, dass die behandelnden Ärzte zu der Einschätzung gelangen, dass die Prognose für den Patienten aussichtslos ist und er nicht mehr von einer weiteren Therapie profitiert. Dann ist in Absprache mit den Angehörigen ein Behandlungsabbruch möglich. die Hirntoddiagnostik muss bei einem noch lebenden Menschen nur zum Zweck der Organentnahme durchgeführt werden.“

Dazu wird Dr. Thomas Breidenbach, Geschäftsführender Arzt der DSO Bayern, wie folgt zitiert: „Nur bei einer Organentnahme muß der Hirntod festgestellt werden. Im “Normalfall” erfolgt keine Hirntoddiagnostik.” Mythen und Fakten, medscape, 7. Mai  2015

Diese Pressemitteilung wurde am 02.06.2017 veröffentlicht auf https://www.openpr.de/news/953665/KAO-fordert-die-Einhaltung-des-geltenden-Rechts-auch-bei-der-Hirntoddiagnose.html

Redaktion KAO
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